Satzung

Paragraph 1:                 Name  und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Reiterhof e.V.“ und hat seinen Sitz im Gasthof Reiterhof Teising

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Er verfolg ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist Mitglied des Bayrischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

Paragraph 2:                 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dieser will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.

Er erstrebt keinen Gewinn und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zum Ausgleich von Auslagen, Fahrtkosten und Aufwendungen kann den Mitgliedern des Vorstands, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, pauschal jeweils eine jährliche Ehrenamtspauschale von bis zu 500,00€ gewährt werden, die jeweils am Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind und durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Paragraph 3:                 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schießjahr.

Paragraph 4:                 Annahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Der Verein hat aktive Mitglieder.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Paragraph 5:                 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche und mündliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  2. Durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens und bei Nichtbezahlung der Beiträge.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

Paragraph 6:                 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

Paragraph 7:                 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Paragraph 8:                 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt;
  2. Der Vereinsausschuss;
  3. Die Mitgliederversammlung;

Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, 1. und 2. Kassier, 1. und 2. Schriftführer und 1. und 2. Sportwart und Jugendwart. Die beiden Schützenmeister   sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (Drei) Jahren gewählt.

Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf Sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf Neun.

Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Ausnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.

Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zuführen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird von Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen, Sie wird vom  1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. Des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  3. Des Kassiers über die Jahresrechnung;
  4. Der Rechnungsprüfer
  5. Des Sportwarts.
  6. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
  7. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
  9. Satzungsänderungen.
  10. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ ~Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 (Drei) Jahren. Die haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

Paragraph 9:                 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verpflichtungen verbleibende Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Teising, den 24. März 2017

Diese geänderte Fassung der Satzung wurde in der Generalversammlung vom 24. März 2017 von den 52 anwesenden Vereinsmitgliedern mit 52 Stimmen angenommen.